Swiss Made
Geschützte Herkunftsbezeichnung für Uhren, gesetzlich definiert in der Swissness-Verordnung. Verlangt seit 2017 mindestens sechzig Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz, technische Entwicklung in der Schweiz und Schweizer Werk.
Eckdaten
- Geltende Norm
- Swissness-Verordnung, Stand 1. Januar 2017
- Mindest-Wertanteil Schweiz
- 60 Prozent der Herstellungskosten
- Werk
- mindestens 50 Prozent Schweizer Wertanteil, in der Schweiz montiert
- Endmontage
- Schweiz
- Endkontrolle
- Schweiz
- Technische Entwicklung
- Schweiz
- Vorgängernorm
- 1971 (nur Werk relevant)
- Schutz durch
- Schweizer Markenschutzgesetz, Federation of the Swiss Watch Industry FH
- Erlaubte Begriffe
- Swiss Made, Suisse, Swiss, Switzerland
- Internationale Anerkennung
- durch bilaterale Abkommen mit EU, USA, UK und weiteren Märkten
„Swiss Made" ist eine geschützte Herkunftsbezeichnung, gesetzlich definiert in der Schweizer Markenschutzgesetzgebung und konkretisiert für Uhren in der sogenannten Swissness-Verordnung. Sie ist seit 1971 als Vorgängernorm in Kraft, in der heutigen verschärften Fassung seit dem 1. Januar 2017. Anders als oft angenommen ist sie kein Synonym für Manufakturuhr — sie definiert geografische Wertschöpfung, nicht handwerkliche Vertikalisierung.
Was Swiss Made heute verlangt
Die seit 2017 geltende Fassung kombiniert mehrere Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Mindestens sechzig Prozent der Herstellungskosten der Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Vorgänger-Norm: lediglich der Wert des Schweizer Werks plus Endmontage in der Schweiz.
- Die technische Entwicklung — Konstruktion des Werks und der Uhr — muss in der Schweiz stattfinden.
- Das Werk muss ein Schweizer Werk sein, definiert als ein Werk, dessen Komponenten zu mindestens fünfzig Prozent des Werts aus der Schweiz stammen und das in der Schweiz zusammengebaut, kontrolliert und reguliert wurde.
- Die Endmontage und Endkontrolle der Uhr müssen in der Schweiz erfolgen.
Auf Zifferblättern, Werken, Gehäusen oder Garantiekarten darf „Swiss Made", „Suisse", „Swiss" oder „Switzerland" nur stehen, wenn alle Kriterien erfüllt sind.
Was sich 2017 änderte
Die Verschärfung war eine direkte Reaktion auf jahrzehntelange Kritik, dass „Swiss Made" zu durchlässig sei. Die Vorgängernorm verlangte nur 50 Prozent Schweizer Wertanteil am Werk, nicht an der gesamten Uhr — was bedeutete, dass Gehäuse, Zifferblätter, Armbänder und ein Großteil der Komponenten aus Asien stammen konnten. Die neue Regel macht den Schritt auf 60 Prozent der gesamten Uhrenkosten. In der Praxis hat das mittelständische Marken zur Verlagerung von Komponentenfertigung zurück in die Schweiz oder zur Anpassung ihrer Kommunikation gezwungen.
Was Swiss Made nicht bedeutet
- Keine Garantie für Schweizer Komponentenfertigung zu 100 Prozent. Bis zu 40 Prozent der Wertschöpfung dürfen ausländisch sein — typischerweise Rohgehäuse, Federn, Armbänder, Schrauben.
- Keine Qualitätsnorm. „Swiss Made" sagt nichts über Ganggenauigkeit oder Verarbeitung. Dafür sind COSC, Master Chronometer oder das Genfer Siegel zuständig.
- Keine Manufakturuhr. Eine Manufaktur fertigt ihre Werke selbst. Eine Swiss-Made-Uhr kann ein zugekauftes ETA- oder Sellita-Werk verwenden, solange dieses ebenfalls Schweizer Herkunft hat.
Bedeutung am Markt
Für Schweizer Premium-Marken — Rolex, Patek Philippe, Audemars Piguet, Cartier, Omega, Vacheron Constantin — ist Swiss Made selbstverständlich und kein Differenzierungsmerkmal. Relevanter wird die Frage:
- Im mittleren Preissegment, wo manche Marken den Schriftzug aktiv bewerben, andere bewusst meiden, weil sie deutsch oder japanisch positioniert sind.
- Am Sekundärmarkt, wenn modifizierte Uhren oder „Frankenwatches" mit gemischten Komponenten den Schriftzug noch tragen, obwohl die ursprüngliche Konformität durch Teiletausch infrage steht.
- In Service- und Zollvorgängen, wo „Swiss Made" als Ursprungsmerkmal für die zolltechnische Einreihung relevant wird.
In unserem Atelier in München prüfen wir bei Ankauf historischer Uhren routinemäßig, ob Werk, Gehäuse und Zifferblatt zur dokumentierten Schweizer Herkunft passen — Ersatzteile, die später eingebaut wurden, sind keine Disqualifikation, müssen aber dokumentiert sein.
Häufige Fragen
- Nein. Bis zu 40 Prozent der Herstellungskosten dürfen außerhalb der Schweiz anfallen. Typische ausländische Komponenten sind Rohgehäuse aus Asien, Federn aus Deutschland oder Armbänder aus Italien. Entscheidend ist die geografische Bilanz, nicht die durchgängige Schweizer Fertigung.